Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte.
Eine Schulwebseite ohne Bilder oder ein Schulausflug ohne Fotos sind undenkbar - erst recht, wenn praktisch alle dank ihres Handys jederzeit über eine qualitativ hochwertige Kamera verfügen und sie auch dementsprechend einsetzen möchten.
Wenn gewisse Spielregeln im Umgang mit Fotos eingehalten werden, können sich aber alle Beteiligten noch mehr an gelungenen Bildern erfreuen.
Das Recht am eigenen Bild
In der Schweiz wird das Recht am eigenen Bild als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verstanden und damit im ersten Teil des Zivilgesetzbuchs sowie im Bundesgesetz über den Datenschutz geregelt.
Art. 28 ZGB:
1) Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, den Richter anrufen.
2) Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Veletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz (z.B. OR 52) gerechtfertigt ist.
Grundsätzlich hat also jede(r) das Recht am eigenen Bild. Ohne Einwilligung ist es nicht erlaubt, Bilder anderer aufzunehmen, weiterzugeben oder sie zu veröffentlichen.
Dies gilt, wenn auf einem Bild erkennbar ist, wer auf der Aufnahme abgebildet ist.
Wenn das öffentliche Interesse an einem Bild grösser einzustufen ist als der Persönlichkeitsschutz, wird das Recht am eigenen Bild ausgehebelt. Dies kann auch der Fall sein, wenn z.B. Fotos an einem Grossanlass gemacht werden oder auf den Bildern eine zufällige Gruppe von Personen abgebildet ist.
Fallbeispiele | ||
Fall 1 |
Am Besuchsnachmittag macht ein Grossvater Videoaufnahmen des Unterrichts. Die Lehrperson stört sich daran, dass sie gefilmt wird. Auch eine Mutter möchte nicht, dass ihr Sohn, der dem Unterricht nur mit Mühe folgen kann, von der Videokamera erfasst wird. Der filmende Grossvater weist darauf hin, dass er ausschliesslich seine Enkelin aufnehme und die Bilder nur privat verwende. Darf er seine Aufnahmen machen?
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Zu den Persönlichkeitsrechten gehört auch das Recht auf das eigene Bild und die eigene Stimme. Entsprechend darf der Grossvater die Aufnahmen nur machen, wenn die Aufgenommenen einverstanden sind. Daran ändert auch nichts, dass er die Aufnahmen nur privat nutzen will. |
Fall 2 |
Lehrerin L macht am zweiten Schultag ihrer neuen 4. Primarklasse eine Klassenfoto, die auf der Homepage der Schule publiziert werden soll. Ein Vater protestiert gegen die Veröffentlichung des Bildes, da seine Tochter auf dem Bild unvorteilhaft getroffen sei. Wie muss die Lehrerin damit umgehen?
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Es gelten die gleichen Ausführungen wie bei Fall 1. Rechtlich korrekt wäre es, entweder eine neue Klassenaufnahme zu machen oder das Bild der erwähnten Tochter abzudecken, was allerdings pädagogisch unsinnig wäre. |
Fall 3 |
Eine Bilddokumentation über das Klassenlager der 2. Sekundarklasse ist auf der Homepage der Schule publiziert. Dabei sind die Schülerinnen und Schüler bei diversen Aktivitäten zu sehen. Eine Mutter verlangt die Entfernung einer Aufnahme, auf der ihre Tochter zu erotisch dargestellt sei. Hat sie einen Anspruch auf Entfernung?
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Es gelten die gleichen Ausführungen wie bei Fall 1. Die Schule ist verpflichtet, die Aufnahme zu entfernen. Allerdings ist es gestattet, Fotos zu publizieren, auf denen Kinder beim Lernen und Arbeiten zu sehen. aber nicht deutlich zu identifizieren sind. |
Empfehlungen für das Publizieren von Fotomaterialien auf einer Schulwebseite
Regelmässig Einwilligung einholen
Mit dem jährlich wiederholten Einholen des Einverständnisses können Missverständnisse ausgeschlossen werden. Wer nicht fotografiert werden möchte, kann sich bereits hier dementsprechend äussern.
Wer kann das Einverständnis geben?
Das Einverständnis muss bei Minderjährigen durch die Erziehungsberechtigten erfolgen (Wobei es schon Sinn macht, die Kinder und Jugendlichen dazu selber auch Stellung nehmen zu lassen!). Sind die Erziehungsberechtigten nicht einverstanden, das betroffene Kind bzw. der Jugendliche jedoch schon, gilt der Wunsch der Erziehungsberechtigten.
Widerrufsrecht
Auch wenn jemand sein Einverständnis gegeben hat, kann er oder sie jederzeit verlangen, dass bestimmte Fotos, auf denen er oder sie darauf abgebildet ist, wieder von der Schulwebseite entfernt werden und hat auch die Möglichkeit, diese Einverständniserklärung jederzeit zu widerrufen.
Keine persönlichen Angaben
Die Schule tut auch gut daran, keine persönlichen Angaben zum Bild hinzuzufügen (Name, Adresse etc.), die das Identifizieren eines Schülers/einer Schülerin weiter erleichtern.
Bei der Veröffentlichung einer Auszeichnung, eines Siegers nach einem Wettbewerb etc. empfiehlt es sich, zumindest auf den Familiennamen zu verzichten.
Ein Thema für den Unterricht
Ausserdem wäre es wichtig, dass das Recht am Bild als solches im Unterricht thematisiert wird und die SuS wissen, dass dieses Recht auch dann gilt, wenn sie selber ihre Freunde fotografieren und diese Bilder z.B. in sozialen Netzwerken veröffentlichen oder einander per Mail versenden. Sind solche Fotos zusätzlich kompromittierend oder gar pornografisch, handelt es sich um eine Straftat.
Weiter im Unterricht: Medienkompass 2, Thema Spass, Unfug, Verbrechen